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"Unmögliches machen wir sofort, Wunder dauern etwas länger."
- Mag. Dr. Heinrich Balas

25/06/2026

Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um eine angedrohte Strafe abzuwenden oder Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe:
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
- der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
- die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit:
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.

Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig? 15/06/2026

Wird die Eröffnung eines Betriebes angestrebt und kommt es vor dessen Eröffnung hierfür zu Ausgaben, sogenannten Vorgründungsaufwendungen, so stellt sich die Frage, ob diese bereits steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch bereits der Vorsteuerabzug zusteht.

Sind Ausgaben vor Betriebseröffnung bereits steuerlich abzugsfähig? Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit

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