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Beste Beratung im 1. Bezirk von Wien - ENGLERT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

24/06/2026

Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um eine angedrohte Strafe abzuwenden oder Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe:
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
- der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
- die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit:
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.

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