Dr. Markus Fidler Rechtsanwalt

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Herzlich Willkommen in meiner Rechtsanwaltskanzlei! Ich biete umfassende rechtliche Beratung in zivil- und öffentlichrechtlichen Fragen.

11/10/2023

Heute wieder Dreharbeiten mit Franz Kurz für die 2. Staffel "Schluss mit Schulden" welche 2024 ausgestrahlt wird. Ich freue mich, dass ich einen Beitrag zur Sendung leisten konnte.

24/04/2020

COVID-19: Stundung Zahlungsplanraten

Der Gesetzgeber hat nunmehr auch jenen Fällen Rechnung getragen, in welchen ein Insolvenzschuldner, dessen Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des abgeschlossenen Zahlungsplanes aufgehoben wurde, mit den nunmehr fällig werdenden Zahlungsplanraten in Verzug gerät, weil sich seine Einkommens- und Vermögenslage aufgrund der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 getroffen wurden, verschlechtert hat.

Mit dem 4. COVID-19 Gesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den in Verzug geratenen Insolvenzschuldner geschaffen, vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen ab Erhalt einer solchen, einen Antrag auf Stundung der Zahlungsplanraten für maximal 9 Monate bei Gericht zu stellen.

Das Gericht hat folglich den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist die Zustimmung des betroffenen Gläubigers anzunehmen.

Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

Das Gesetz tritt mit 04.04.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_24/BGBLA_2020_I_24.pdfsig (Artikel 37, §§ 11)

www.ris.bka.gv.at

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