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Arbeitnehmerschutzberatung, Mediation, Unternehmensberatung, Technisches Büro für Maschinenbau,
(Arbeitsplatzevaluierung, Brandschutzberatung, §82b ..)

17/09/2017

Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 126/2017, wurden auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geändert. Die Änderungen sind grundsätzlich am 1. August 2017 in Kraft getreten.

Betreff:
• Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle (Entfall § 16 Abs. 1 Z 3)
• Entfall des verpflichtenden Verzeichnisses jener Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnis-Nachweis erforderlich ist (Entfall § 62 Abs. 7)
• Regelung, dass auch die Arbeitsplatzerstevaluierung nach §§ 77 und 82 in die Präventionszeit einrechenbar ist
• Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmer/innen, soferne nur Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind (§ 77a Abs. 2 Z 1a)
• Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen (§ 56) sowie bei der Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung (Befunddatenbank, § 52a)
• Verbesserung des NichtraucherInnenschutzes am Arbeitsplatz in § 30 (tritt erst am 1. Mai 2018 in Kraft)Überblick über die wichtigsten Änderung im ArbIG:

Überblick über die wichtigsten Änderungen im ASchG:
• Reduktion der verpflichtenden regionalen Aussprachen der Arbeitsinspektorate mit an- deren Organisationen auf mindestens einmal jährlich nach § 3 Abs. 5
• Reduktion des Verteilers von Aufforderungen nach § 9 Abs. 1 (Belegschaftsorgane, sonst Sicherheitsvertrauenspersonen)

www.ris.bka.gv.at

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